Gesetze / Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
MinÖlBewV§ 8 Besondere Meldepflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/8#abs-1 (1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunkerstation für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen Behörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/8#abs-2 (2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/8#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.